Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2009/480

Ausgehend von der zum Ende des Jahres n–1 bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres n, wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr n+1 aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.