Artikel 7 VO (EG, Euratom) 94/2728
Die Kommission leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai des darauffolgenden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über die Situation und Verwaltung des Garantiefonds im letzten Haushaltsjahr zu.
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