ANHANG VO (EG, Euratom) 94/2728

Modalitäten der Einzahlungen nach Artikel 2 erster Gedankenstrich

1. Die Einzahlungen in den Fonds erfolgen nach den Modalitäten der Nummer 2 oder 3, je nachdem, ob es sich um eine der nachstehenden Transaktionen handelt:
a)
Anleihe-/Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft oder Garantietransaktionen zugunsten von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob sie in einer oder mehreren Tranchen erfolgen, und mit Ausnahme der unter Buchstabe b) genannten Transaktionen(1);
b)
innerhalb eines vorgegebenen Mechanismus vorgenommene Anleihe-/Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft oder Garantietransaktionen zugunsten von Finanzinstituten, die sich über mehrere Jahre erstrecken und eine mikroökonomische und strukturelle Zweckbestimmung haben(2).

2. Hinsichtlich der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Transaktionen leitet die Kommission das Verfahren für die Einzahlungen in den Fonds ein, sobald der Rat den Rahmenbeschluß förmlich angenommen hat. Der in den Fonds einzuzahlende Betrag wird auf der Grundlage des Gesamtbetrages der vom Rat beschlossenen Transaktion berechnet.

3. Hinsichtlich der in Nummer 1 Buchstabe b) genannten Transaktionen werden die Einzahlungen in den Fonds in jährlichen Tranchen vorgenommen, die auf der Grundlage der Jahresbeträge berechnet werden, welche in dem dem Kommissionsvorschlag beigefügten Finanzbogen angegeben und gegebenenfalls aufgrund des Beschlusses des Rates angepaßt worden sind. Die Kommission leitet das Verfahren zur Finanzierung des Fonds für das erste Jahr ein, sobald der Rat den Rahmenbeschluß förmlich angenommen hat, oder zu Beginn des darauffolgenden Haushaltsjahres, falls keine Transaktion für das laufende Haushaltsjahr vorgesehen ist. Für die nachfolgenden Haushaltsjahre leitet die Kommission das Verfahren zur Finanzierung des Fonds zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ein. Ab dem zweiten Jahr werden die in den Fonds einzuzahlenden Beträge um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres festgestellte Differenz zwischen den Schätzungen, die die Grundlage für die vorangegangene Einzahlung gebildet haben, und den Beträgen der im Laufe desselben Jahres gezeichneten und begebenen Darlehen berichtigt. Die etwaige Differenz aus dem letzten Jahr ist im darauffolgenden Jahr einzuzahlen.

4. Bei Einleitung eines Einzahlungsverfahren überprüft die Kommission den Stand der Ausführung der Transaktionen, für die bereits Einzahlungen erfolgt sind; in Fällen, in denen die ursprünglich vorgesehenen Verpflichtungsfristen nicht eingehalten worden sind, schlägt sie vor, dies bei der Berechnung der ersten Einzahlung zu berücksichtigen, die zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres für bereits laufende Transaktionen vorzunehmen ist.

5. Für die vom Rat ab 1. Januar 1993 beschlossenen Transaktionen leitet die Kommission die Verfahren für die Einzahlungen in den Fonds möglichst bald nach Inkrafttreten der Verordnung nach den in den vorstehenden Nummern angegebenen Modalitäten ein.

Fußnote(n):

(1)

Hierzu gehören beispielsweise die Darlehen für die Zahlungsbilanz von Drittländern oder eine Garantie, die einem Konsortium von Geschäftsbanken zwecks Finanzierung des Ankaufs von Nahrungsmitteln in einem Drittland gewährt wird.

(2)

Hierzu gehören beispielsweise die Euratom-Darlehen zugunsten von Drittländern und die Garantien, die der EIB zur Deckung ihrer Darlehen zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas und der mittel- und osteuropäischen Länder gewährt werden.

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