Artikel 14 VO (EG, Euratom) 97/58

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr angezeigt erscheinende Änderungen vor.

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