Präambel VO (EG, Euratom) 97/58

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1)
Mit seiner Entschließung vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt(4) ersuchte der Rat die Kommission insbesondere darum, die Statistiken über den Handel zu verbessern, indem für eine Kompatibilität dieser Daten mit den Gemeinschaftsdefinitionen gesorgt wird, und zu gewährleisten, daß soweit erforderlich solche Daten verstärkt an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden.
(2)
Mit der Entscheidung 92/326/EWG(5) des Rates wurde ein Zweijahresprogramm 1992-1993 für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt. Dieses Programm sieht auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über den Handel und Vertrieb, auf nationaler oder regionaler Ebene vor.
(3)
Mit der Richtlinie 78/660/EWG(6) ergriff der Rat Maßnahmen, um die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Inhalt, Gliederung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden für Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verbessern.
(4)
Die Gemeinschaft hat inzwischen bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht. Neue Politiken und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger statistischer Daten. Im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind entsprechende Informationen entweder nicht ausreichend, unzureichend oder nicht genügend vergleichbar, um eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission abzugeben.
(5)
Mit dem Beschluß 93/379/EWG(7) hat der Rat ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), angenommen. Ferner werden Statistiken benötigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten, die zur Verwirklichung der im Beschluß dargelegten Ziele ergriffen wurden, insbesondere statistische Angaben, die für die Unternehmen aller Sektoren vergleichbar sind, Statistiken über die nationalen und internationalen Auftragsvergabebeziehungen zwischen Unternehmen und verbesserten Statistiken über kleine und mittlere Unternehmen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Statistiken darf jedoch nicht zu unzumutbaren Kosten für kleine und mittlere Unternehmen führen.
(6)
Mit dem Beschluß 93/464/EWG(8) hat der Rat ein Rahmenprogramm für vorrangige Aktionen im Bereich der statistischen Information von 1993 bis 1997 angenommen.
(7)
Ferner besteht Bedarf an statistischen Daten über das Unternehmensverhalten, insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Investitionen, Ökoindustrien, Tourismus und Hochtechnologie-Industrien. Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes erhöhen den Bedarf an vergleichbaren Daten zu der Lohn- und Gehaltsstruktur, den Arbeitskosten und der Ausbildung.
(8)
Es besteht Bedarf an vollständigen und zuverlässigen Datenquellen, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(9) zu ermöglichen.
(9)
Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.
(10)
Es besteht ein Bedarf an regionalen Indikatoren und Gesamtrechnungen.
(11)
Die Kommission muß zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag übertragen sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarktes, über vollständige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft verfügen.
(12)
Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz Rechnung zu tragen.
(13)
Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
(14)
Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, kann nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen. Diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen eingeführt.
(15)
Die beste Methode der Bewertung von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.
(16)
Die fachliche Einheit (FE) ist als Einheit definiert, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht. Damit eine Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Somit kann davon ausgegangen werden, daß Unternehmen und FE identisch sind, wenn ein Unternehmen die Angaben zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle Unterabteilungen nicht feststellen oder berechnen kann.
(17)
Die im Rahmen eines Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, um diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfüllung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen.
(18)
Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien, zur Datenerhebung und Erstellung von Statistiken. Es ist mithin notwendig, die zur Erstellung der Unternehmensstatistik erforderlichen Daten direkt bei den Unternehmen zu erheben, wobei Methoden und Techniken angewandt werden, die gewährleisten, daß die Daten vollständig, zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch wäre.
(19)
Nach der Unterzeichnung des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) besteht im Hinblick auf dessen Anwendung und Entwicklung ein großer Bedarf an Informationen über den Umfang der Märkte der Unterzeichneten und deren Anteil an diesen Märkten.
(20)
Es ist notwendig, einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik zu haben, einschließlich derjenigen Aktivitäten und Bereiche, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden.
(21)
In den Richtlinien 64/475/EWG(10) und 72/221/EWG(11), die auf die Erstellung von kohärenten Statistiken abzielen, konnten die seit deren Verabschiedung eingetretenen wirtschaftlichen und technischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden; deshalb sollten sie nicht mehr angewandt werden.
(22)
Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(12) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 146 vom 13. 6. 1995, S. 6.

(2)

ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 236.

(3)

ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 61.

(4)

ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 2.

(5)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 131.

(6)

ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 33).

(7)

ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68.

(8)

ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(10)

Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. L 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(11)

Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(12)

ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

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