Artikel 1 VO (EGKS, EWG, EURATOM) 76/300

(1) Beamte, die

aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder

aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und bei einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), einem Sicherheitsdienst oder einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Telefonzentrale oder einem Informationsdienst, einer Rezeption, einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder zur Bedienung oder Überwachung technischer Einrichtungen dienstlich verwendet werden

und die gemäß Artikel 56a des Beamtenstatuts zu Schichtarbeit herangezogen werden, haben Anspruch auf folgende Vergütung:

420,64 EUR - bfrs für Arbeit im Zweischichten-Dienst, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;

634,89 EUR - bfrs für Arbeit im Zweischichten-Dienst mit einer Nachtschicht, einschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;

694,17 EUR - bfrs für Arbeit im 24stuendigen Schichtdienst, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;

946,38 EUR - bfrs für Arbeit im durchlaufenden Schichtbetrieb.

Auf diese Vergütung wird der für die Dienstbezuege des Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

(2) Wird der Schichtdienst nicht während eines vollen Monats geleistet, so beläuft sich der Betrag auf ein Dreissigstel der betreffenden Vergütung je geleisteten Arbeitstag. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung, wenn sich der Schichtdienst auf weniger als drei Tage im Monat erstreckt hat.

(3) Der Beamte, der nachweislich infolge Krankheit, Unfall, Unterbrechung des Betriebs, der Anlagen oder Urlaub zur Teilnahme an Fortbildungskursen während eines Zeitraums von höchstens einem Monat nicht Schichtdienst leisten kann oder sich im Jahresurlaub befindet, behält den Anspruch auf die Vergütung. Ist der Betreffende länger als einen Monat daran gehindert, Schichtdienst zu leisten, so ruht der Anspruch auf die Vergütung mit Ablauf dieses Monats bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.

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