Artikel 4 VO (EGKS, EWG, EURATOM) 76/300

Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1371/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die Beamten und Bediensteten, die ihre Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhalten und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden, für bestimmte Dienstleistungen besonderer Art gewährt werden können(*), werden aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 4.

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