ANHANG II VO (EU) 140/2015

Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt berichtigt:

1.
Betrifft nicht die deutsche Fassung
2.
In Anhang III:

a)
erhält ORO.GEN.110 Buchstabe k) Nummer ii) folgende Fassung:

ii)
anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 oder weniger,

b)
erhält ORO.FC.005 Buchstabe b) Nummer 2 folgende Fassung:

2.
gewerblichem Luftverkehrsbetrieb zur Beförderung von Fluggästen auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bei Tag, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden und innerhalb eines örtlichen Gebiets nach Festlegung der zuständigen Behörde erfolgen, mit

einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5; oder

anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5.

c)
erhält ORO.FC.105 Buchstabe d) Nummer 2 folgende Fassung:

2.
den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb zur Beförderung von Fluggästen auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) am Tag, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden oder innerhalb eines örtlichen Gebiets nach Festlegung der zuständigen Behörde erfolgen, mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5.

d)
Betrifft nicht die deutsche Fassung;
e)
Betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
4.
In Anhang VII:

a)
Betrifft nicht die deutsche Fassung;
b)
erhält NCO.SPE.C100 folgende Fassung:

„In diesem Teilabschnitt werden besondere Anforderungen festgelegt, die von einem verantwortlichen Piloten bei der Durchführung von nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zu erfüllen sind.”

5.
In Anhang VIII:

a)
in SPO.GEN.005 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Ungeachtet Buchstabe a muss nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen die Anforderungen von Anhang VII (Teil-NCO) erfüllen.

b)
in SPO.GEN.005 Buchstabe c) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

c)
Ungeachtet Buchstabe a darf der folgende Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII (Teil-NCO) durchgeführt werden:

c)
erhält SPO.IDE.A.160 Buchstabe c) folgende Fassung:

c)
im Fall von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen einem Anschnallgurt mit Oberkörperrückhaltesystem für jeden Flugbesatzungssitz mit einem zentralen Gurtschloss.

d)
in SPO.IDE.H.195 erhält der Titel folgende Fassung:

„Flug über Wasser — andere als technisch komplizierte motorgetriebene Hubschrauber”

e)
in SPO.IDE.H.203 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Technisch komplizierte motorgetriebene Hubschrauber, die bei einem Flug über Wasser in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, betrieben werden und andere als technisch komplizierte motorgetriebene Hubschrauber, die bei einem Flug über Wasser in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen in einer Entfernung zum Land von über 50 NM betrieben werden, müssen:”

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