Präambel VO (EU) 2009/1227
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP des Rates vom 13. November 2007 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan(1), geändert und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/843/GASP des Rates(2),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan(3) ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen an Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder nach Usbekistan auszuführen sowie natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan finanzielle Mittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe bereitzustellen.
- (2)
- Am 27. Oktober 2009 hat der Rat festgestellt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Usbekistan gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP, geändert und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/843/GASP, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer am 13. November 2009 nicht mehr verlängert werden sollten.
- (3)
- Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 mit Wirkung von dem Tag, an dem die Geltungsdauer der im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen endet, aufgehoben werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 34.
- (2)
ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 55.
- (3)
ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 23.
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