Artikel 3 VO (EU) 2009/1233

In Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
umgehend und bis spätestens 31. März 2010 eine Beschreibung der objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie der zur Vermeidung von Marktstörungen getroffenen Vorkehrungen;
b)
bis spätestens 30. August 2010 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.