Präambel VO (EU) 2009/1247

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 23. Februar 2009 ging bei der Europäischen Kommission (Kommission) ein Antrag betreffend die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein.
(2)
Der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (EUROMETAUX) ( „Antragsteller” ) im Namen eines Herstellers eingereicht, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Molybdändrahtproduktion der Gemeinschaft entfällt.
(3)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.
(4)
Das Verfahren wurde am 8. April 2009 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung(2) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.
1.2.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(5)
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände in der Gemeinschaft, die Behörden der VR China, den antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(6)
Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Lediglich eine Unternehmensgruppe, bestehend aus Jinduicheng Molybdenum Co., Ltd. und seinem verbundenen Unternehmen Jinduicheng Molybdenum Mining Guangming Co., Ltd. ( „Jinduicheng-Gruppe” ), meldete sich und beantragte IB.
(7)
Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.
(8)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle bekannten ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle bekannten Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
(9)
Angesichts der geringen Zahl der eingegangenen Stichprobenantworten wurde entschieden, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft kein Stichprobenverfahren erforderlich war.
(10)
Besondere Fragebogen wurden an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien gesandt, namentlich an die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Gemeinschaftshersteller, die Einführer, Händler und Verwender in der Gemeinschaft. Antworten gingen ein von einer Gruppe ausführender Hersteller in der VR China, dem antragstellenden Gemeinschaftshersteller, einem Einführer/Händler und einem Verwender.
(11)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
(12)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, von denen keiner MWB beantragte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
1.3.
Untersuchungszeitraum
(13)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von März 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(14)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffene Ware” ), der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 eingereiht wird.
(15)
Molybdändraht findet vor allem in der Automobilindustrie Verwendung für Metallbeschichtungen, die zur Erhöhung der Abriebfestigkeit auf die Oberfläche stark beanspruchter Motorenteile wie Kolbenringe, Synchronringe oder Getriebekomponenten thermisch aufgespritzt werden.
2.2.
Gleichartige Ware
(16)
Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Molybdändraht. Da die VR China ein Schwellenland ist und, wie unter Randnummer (6) dargelegt, kein Ausführer MWB beantragte, musste der Normalwert anhand von Daten aus einem Drittland mit Marktwirtschaft, in diesem Fall den USA, ermittelt werden. Den vorliegenden Informationen zufolge weist der in den USA hergestellte und auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkaufte sowie der aus den USA auf andere Märkte ausgeführte Molybdändraht dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf wie der in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Molybdändraht.
(17)
Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Molybdändraht-Typen gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
3.
DUMPING
3.1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(18)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(19)
Die Jinduicheng-Gruppe beantragte jedoch lediglich eine IB (siehe Randnummer (6)). Daher wurden diese Kriterien nicht untersucht.
3.2.
Individuelle Behandlung (IB)
(20)
Im Allgemeinen wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung und somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer IB erfüllen.
(21)
Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(22)
Hinsichtlich des Kriteriums unter Buchstabe c wurde festgestellt, dass sich das Mutterunternehmen, Jingduicheng Molybdenum Co., Ltd., in Staatsbesitz befand. Im UZ waren nur 20 % der Anteile im Besitz von Privatpersonen, und auf diese Anteile entfielen lediglich 2,4 % der Stimmrechte. Die verbleibenden 80 % der Anteile und 97,6 % der Stimmrechte gehörten staatlichen Unternehmen.
(23)
Aus dieser Sachlage wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Jinduicheng-Gruppe keine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden konnte.
3.3.
Normalwert
(24)
In der Einleitungsbekanntmachung war vorgesehen, die USA als Vergleichsland heranzuziehen. Ein US-Hersteller, Global Tungsten & Powders Corp. ( „Global Tungsten” ), erklärte sich zur Mitarbeit bereit und übermittelte alle zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China erforderlichen Informationen. Die Jinduicheng-Gruppe erhob Einwände gegen diese Wahl und schlug Hersteller in Mexiko und Indien vor. Die in diesen Ländern kontaktierten Unternehmen waren jedoch entweder nicht zur Mitarbeit bereit, wie im Falle Indiens, oder gaben an, sie stellten die gleichartige Ware nicht her. Daher wurden die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China bestätigt.
(25)
Da der Hersteller im Vergleichsland nur unbedeutende Mengen auf dem US-Markt verkaufte, wurde es nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als unangemessen erachtet, diese Verkaufsdaten für die Ermittlung oder Berechnung des Normalwertes heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert für die VR China vorläufig anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittländer einschließlich der Gemeinschaft ermittelt.
3.4.
Ausfuhrpreis
(26)
Wie unter Randnummer (9) erläutert, arbeitete nur eine Unternehmensgruppe, die Jinduicheng-Gruppe, auf die zwischen 60 % und 75 %(3) der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft entfallen, an der Untersuchung mit. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Infolgedessen wurden die Ausfuhrpreise für alle chinesischen Ausführer vorläufig anhand der von der mitarbeitenden Gruppe gemeldeten Zahlen ermittelt, die durch Einfuhrdaten von Eurostat ergänzt und, wie unter Randnummer (34) erläutert, gebührend berichtigt wurden.
3.5.
Vergleich
(27)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So erfolgten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie indirekten Steuern.
3.6.
Dumpingspanne
(28)
Wie unter Randnummer (23) dargelegt, erfüllte die Jinduicheng-Gruppe nicht die Voraussetzungen für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher wurde für die VR China eine landesweite Dumpingspanne ermittelt.
(29)
Die landesweite Dumpingspanne für die VR China wurde vorläufig auf 68,4 % des CIF-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Gemeinschaftsproduktion
(30)
Die Untersuchung ergab, dass es zwei Hersteller in der Gemeinschaft gibt, die die gleichartige Ware für den freien Markt herstellen. Der eine Hersteller nahm in diesem Verfahren eine neutrale Haltung ein und übermittelte allgemeine Daten über seine Produktion und Verkäufe. Der andere Hersteller, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, arbeitete in vollem Umfang an der Untersuchung mit und übermittelte einen vollständig beantworteten Fragebogen. Um die vertraulichen Geschäftsinformationen dieses Herstellers zu schützen, werden nachstehend alle ihn betreffenden sensiblen Daten indexiert oder als Spanne angegeben. Angaben in Klammern betreffen negative Werte.
(31)
Das Volumen der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde daher durch Addition der Produktion des uneingeschränkt mitarbeitenden Gemeinschaftsherstellers und des Produktionsvolumens des anderen Gemeinschaftsherstellers berechnet.
4.2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(32)
Die Untersuchung ergab, dass die Produktion des Gemeinschaftsherstellers, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, mehr als 80 % des im UZ in der Gemeinschaft hergestellten Molybdändrahts ausmachte. Dieses Unternehmen erfüllte somit die Voraussetzungen, um als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen zu werden.
(33)
Da sich das Geschäftsjahr des Gemeinschaftsherstellers vom 1. März bis zum 28. Februar des Folgejahres erstreckt, beziehen sich alle nachstehenden Angaben auf Geschäftsjahre ( „GJ” ) und nicht auf Kalenderjahre (z. B. bezeichnet GJ2005 den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005). Die für den UZ herangezogenen Daten dagegen beziehen sich, wie unter Randnummer (13) ausgeführt, auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009. Die Einfuhrdaten wurden auf derselben Grundlage ermittelt.
4.3.
Gemeinschaftsverbrauch
(34)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt, indem die Verkaufsmengen der bekannten Hersteller in der Gemeinschaft und alle von Eurostat erfassten Einfuhren aus Drittländern addiert wurden. Es sei daran erinnert, dass der KN-Code, unter dem die betroffene Ware angemeldet wird, auch andere Waren als die betroffene Ware umfasst. Da es keine spezifischen Einfuhrstatistiken für die betroffene Ware gibt, wurden die Eurostat-Daten nach der im Antrag vorgeschlagenen Methode berichtigt. Sie wurde als zuverlässige Methode zur Ermittlung von Daten über die betroffene Ware erachtet.
(35)
Die in Tabelle 1 dargestellten Daten zeigen, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 10 % sank. Bis 2008 stieg sie um 4 %, danach war sie infolge der Wirtschaftskrise, von der die Automobilbranche besonders stark betroffen war, rückläufig.
4.4.
Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(36)
Aus den unter Randnummer (34) genannten Gründen wurde die Menge der chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum anhand von Eurostat-Daten ermittelt, die nach der im Antrag vorgeschlagenen Methode berichtigt wurden. Auf dieser Grundlage stellte sich die Entwicklung der chinesischen Einfuhren wie folgt dar:
(37)
Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen erheblich zu, nämlich von 36 Tonnen im Jahr 2005 auf 116 Tonnen 2008, das ist mehr als das Dreifache. Nach einem Höchststand 2008 gingen die Einfuhren im UZ analog zur Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs wieder zurück. Der Anteil der gedumpten Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt hat sich dennoch zwischen 2005 und dem UZ nahezu verdreifacht.
(38)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China lag 2005 auf seinem tiefsten Stand. Er erreichte 2006 einen Höchststand und ging dann zwischen 2006 und dem UZ nach und nach um 19 % zurück.
4.4.2.
Preisunterbietung
(39)
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China für den ersten unabhängigen Abnehmer auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Zölle verglichen.
(40)
Der Vergleich ergab, dass die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um 30 bis 35 % unter letzteren lagen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
4.5.1.
Vorbemerkungen
(41)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ beeinflussten.
4.5.2.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

Quelle: Fragebogenantwort

2005 2006 2007 2008 UZ
Produktion Index 100 98 96 73 67
Kapazität Index 100 100 100 100 100
Kapazitätsauslastung Index 100 98 96 73 67
(42)
Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nach und nach um 33 %, während sich die chinesischen Einfuhren gleichzeitig mehr als verdreifachten. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zunächst zwischen 2005 und 2008 um 27 % zurück. Diese rückläufige Tendenz bestätigte sich zwischen 2008 und dem UZ, als die Produktion um weitere 8 % schrumpfte.
(43)
Da die Produktionskapazität konstant blieb, folgte die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum dem gleichen Abwärtstrend wie die Produktion.
4.5.3.
Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft
(44)
In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft in indexierter Form ausgewiesen.
(45)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt ging im Bezugszeitraum deutlich zurück, nämlich um 32 %. Dieser Rückgang war weitaus stärker als der Nachfragerückgang (– 10 %) im selben Zeitraum. Infolgedessen verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum auch erhebliche Marktanteile.
(46)
Die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz aus. In diesem Zeitraum war 2007 ein leichter Anstieg gegenüber 2006 festzustellen, der analog zum Anstieg der Rohstoffpreise im Jahr 2007 erfolgte, anschließend sanken die Verkaufspreise wieder. Insgesamt musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt um 8 % senken.
4.5.4.
Lagerbestände
(47)
In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.
(48)
Im Bezugszeitraum wuchsen die Lagerbestände ganz erheblich an, nämlich um 133 %, was die zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs beim Absatz seiner Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt. Der festgestellte Rückgang der Lagerbestände von 2006 auf 2007 folgte dem Trend des Gemeinschaftsverbrauchs im selben Zeitraum.
4.5.5.
Beschäftigung, Löhne und Produktivität
(49)
Die Entwicklung von Beschäftigung, Arbeitskosten und Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellte sich wie folgt dar:
(50)
Zwischen 2005 und dem UZ wurden im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft massiv Arbeitsplätze abgebaut. Diese Entwicklung ist sowohl dem Rückgang der Produktion zuzuschreiben als auch dem Bestreben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Produktion zu rationalisieren und die Produktivität zu steigern. Die Ergebnisse dieser Rationalisierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft spiegelten sich in der Produktivität wider, die im Bezugszeitraum weitgehend konstant blieb.
(51)
Das durchschnittliche Lohnniveau stieg zu Beginn des Bezugszeitraums an, war dann aber zwischen 2007 und dem UZ wieder rückläufig.
4.5.6.
Rentabilität und Cashflow
(52)
Die Werte für Gewinn und Cashflow aus dem Verkauf von Molybdändraht durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wiesen im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2007 eine negative Entwicklung aus.
(53)
Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück, vor allem zwischen 2007 und dem UZ, als sie ihren Tiefpunkt erreichte. Aus der Untersuchung ging hervor, dass die verbesserte Rentabilität 2007 mit der positiven Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, den Rationalisierungsbestrebungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie mit der Tatsache zusammenhing, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Jahr gelang, seine Verkaufspreise zu erhöhen.
(54)
Die Entwicklung des Cashflow, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelte weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Insgesamt ergab die Untersuchung eine Verschlechterung des Cashflow im Bezugszeitraum.
4.5.7.
Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(55)
Zu Beginn des Bezugszeitraums investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich in die Produktion der betroffenen Ware. Ab 2006 mussten die Investitionen jedoch zurückgefahren werden.
(56)
Wie die Untersuchung ergab, folgten die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft demselben Trend wie seine Rentabilität.
4.5.8.
Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(57)
Die ermittelte Dumpingspanne lag, wie unter Randnummer (32) ausgeführt, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem konnten die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Gemeinschaftsmarkt angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren, insbesondere im UZ, nicht als unerheblich angesehen werden.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(58)
Zwischen 2005 und dem UZ nahm die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um mehr als 150 % zu, und ihr Marktanteil erreichte zum Ende des Bezugszeitraums 27,0 %. Im UZ lagen die Preise der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag un UZ zwischen 30 % und 35 % und war somit ausgesprochen hoch.
(59)
Während der Gemeinschaftsverbrauch um 10 % zurückging, verringerten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 32 %. Ihr Marktanteil ging um 17 Prozentpunkte zurück, und ihre Verkaufspreise mussten um 8 % gesenkt werden, um den Einbruch bei Verkäufen und Marktanteil zu begrenzen.
(60)
Infolgedessen verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich. Die Produktion ging um 33 % zurück, desgleichen die Kapazitätsauslastung, die im UZ sehr gering war, während sich die Lagerbestände mehr als verdoppelten. Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wurde auch durch die negative Entwicklung von Rentabilität, Cashflow, Beschäftigung und Investitionen bestätigt.
(61)
Aus der vorstehenden Sachlage wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Einleitung
(62)
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(63)
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel zeitlich mit der Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammen. Ihre Einfuhrmenge erhöhte sich zwischen 2005 und dem UZ um mehr als 150 %, und ihr Marktanteil weitete sich im Bezugszeitraum nahezu auf das Dreifache aus. In diesem Zeitraum gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich, nämlich um 32 %, zurück. Gleichzeitig kam es zu erheblichen Marktanteilsverlusten, und fast alle anderen Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Rentabilität, Cashflow und Beschäftigung wiesen im Bezugszeitraum deutlich rückläufige Trends auf.
(64)
Die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen zwar zu Beginn des Bezugszeitraums an, im weiteren Verlauf gingen sie dann jedoch kontinuierlich und in erheblichem Umfang, nämlich um 19 %, zurück. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise um 8 % herabsetzte, lagen die gedumpten Einfuhren aus der VR China mit ihren Preisen beständig unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sie im UZ um 30 % bis 35 % unterboten.
(65)
Vor dem Hintergrund der vor allem im UZ schlechten wirtschaftlichen Lage infolge der Wirtschaftskrise, von der die Automobilindustrie besonders betroffen war, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich, nämlich dreimal so stark zurück wie der Gemeinschaftsverbrauch. Dies führte zu einem deutlichen Verlust an Marktanteilen, die in vollem Umfang von den chinesischen Einfuhren übernommen wurden. Gleichzeitig waren auch Produktion und Kapazitätsauslastung stark rückläufig, und die Lagerbestände stiegen mit mehr als 100 % drastisch an.
(66)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die große Menge gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China im UZ erhebliche Negativauswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.
5.3.
Auswirkungen anderer Faktoren
(67)
Die anderen Faktoren, die bei der Analyse der Schadensursache untersucht wurden, waren die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, die Entwicklung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der Rohstoffpreise (Molyoxid), seine Ausfuhrleistung und die Einfuhren aus anderen Drittländern während des gesamten Bezugszeitraums.
5.3.1.
Nachfrageentwicklung
(68)
Die Untersuchung ergab, dass die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um 10 % zurückging. Zunächst stieg der Verbrauch zwischen 2005 und 2008 um 4 % an, danach ging er im Zuge der Wirtschaftskrise und ihrer Auswirkungen auf die Automobilbranche zwischen 2008 und dem UZ um 14 % zurück.
(69)
Während die Einfuhrmengen aus der VR China im Bezugszeitraum drastisch zunahmen, brachen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich stärker ein (– 32 %) als der Gemeinschaftsverbrauch (– 10 %) (siehe Randnummer (65)). Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingebüßte Marktanteil wurde in vollem Umfang von den chinesischen Einfuhren übernommen. Somit kann die negative Entwicklung des Verbrauchs die dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären.
5.3.2.
Rohstoffpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt
(70)
Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Stückkosten um 6 % zu senken. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Preis von Molyoxid, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware, im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz zeigte. Daher sind die schlechte wirtschaftliche Lage und die finanziellen Verluste im UZ nicht den gestiegenen Kosten zuzuschreiben, sondern vielmehr dem Rückgang der Verkaufspreise (– 8 %) in diesem Zeitraum.
5.3.3.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(71)
Die Untersuchung der Schädigung konzentrierte sich auf die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, dem wichtigsten Absatzmarkt des Wirtschaftszweigs. Die Analyse der Ausfuhrleistung als Faktor, der die Schädigung hätte verursachen können, zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum recht bescheiden blieben. Sie machten weniger als 10 % seiner Gesamtverkäufe im UZ aus.
(72)
Obwohl im Bezugszeitraum – bedingt durch die weltweit schlechte Lage der Automobilindustrie ab 2008 – eine rückläufige Entwicklung der Ausfuhrverkäufe festzustellen war, ist der Gemeinschaftsmarkt doch stets der wichtigste Absatzmarkt für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geblieben. Daher könnten etwaige negative Auswirkungen des Rückgangs der Ausfuhrmengen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur unerheblich gewesen sein.
5.3.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(73)
Die Zahl der Hersteller von Molybdändraht ist weltweit sehr begrenzt. Neben der VR China sind die USA die wichtigste Einfuhrquelle der Gemeinschaft. Darüber hinaus gab es im Bezugszeitraum auch noch unbedeutende Einfuhren aus Indien und Japan.
(74)
Wie aus den Ausfuhrdaten des einzigen US-Herstellers der gleichartigen Ware, der an der Untersuchung mitarbeitete, hervorgeht, entfielen auf US-Einfuhren der betroffenen Ware im UZ zwischen 15 % und 20 % des Gemeinschaftsmarktes, insgesamt gingen diese Einfuhren jedoch im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Der stärkste Rückgang belief sich auf hohe 17 % und war zwischen 2008 und dem UZ zu verzeichnen. Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die Daten in Tabelle 9 in indexierter Form dargestellt.
(75)
Die Untersuchung zeigte auch, dass die Preise der Einfuhren aus den USA im UZ nicht nur beträchtlich höher waren als die gedumpten chinesischen Einfuhrpreise, sondern sich auch in derselben Größenordnung bewegten wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was darauf schließen lässt, dass sich die gedumpten Einfuhren aus China möglicherweise auch auf die US-Einfuhrpreise negativ auswirkten. Etwaige negative Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Gemeinschaftsmarkt könnten daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung nicht widerlegen.
5.3.5.
Anderer Gemeinschaftshersteller
(76)
Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass der andere Gemeinschaftshersteller nur begrenzte Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigte. Mithin konnte die Präsenz dieses Herstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein.
5.4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(77)
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft äußerte sich in erster Linie in Rückgängen bei Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteilen. Der Verlust von Größenvorteilen aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung führte zu einer schlechten wirtschaftlichen Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab auch, dass der von den gedumpten Einfuhren ausgehende Preisdruck den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, seine Preise um 8 % zu senken, was seine finanzielle Lage insbesondere im UZ schwächte.
(78)
Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel mit einem starken Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China zusammen, deren Preise durchweg unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Dies erklärt, warum die chinesischen Einfuhren erhebliche Marktanteile auf dem Gemeinschaftsmarkt gewinnen konnten.
(79)
Die Untersuchung der übrigen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, ergab, dass vor allem im UZ keiner dieser Faktoren einen nennenswerten negativen Einfluss auf diesen Wirtschaftszweig gehabt haben konnte und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufheben konnte.
(80)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung zufügten.
6.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
6.1.
Vorbemerkung
(81)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an alle im Antrag genannten Einführer, Händler und Verwender. Ein Händler und ein Verwender beantworteten den Fragebogen.
(82)
Auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden vorläufigen Schlüsse gezogen.
6.2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(83)
Molybdändraht ist für die Geschäftstätigkeit des antragstellenden Herstellers von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich im Wesentlichen um ein Volumengeschäft, bei dem ausreichende Mengen erforderlich sind, um die Herstellung von Produkten mit höherer Wertschöpfung, die beispielsweise in der Beleuchtungsindustrie Verwendung finden, in derselben Produktionskette zu ermöglichen. Durch das Volumengeschäft sollen insbesondere die fixen Stückkosten niedrig gehalten werden.
(84)
Aus den vorstehenden Gründen hätte ein Verzicht auf die Einführung von Antidumpingzöllen weitere negative Auswirkungen auf das Molybdändrahtgeschäft und könnte dazu führen, dass die chinesischen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bereich von Molybdändraht vom Markt verdrängen.
(85)
Es wird der Schluss gezogen, dass die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, seine Produktionsmengen zu erhöhen, einen Teil der durch die gedumpten Einfuhren eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen und sich so von dem schädigenden Dumping zu erholen.
(86)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, die Lebensfähigkeit seines Molybdändrahtgeschäfts und folglich der gesamten Branche, die von der Existenz dieses Kernprodukts abhängig ist, zu sichern.
6.3.
Interesse der Einführer, Händler und Verwender in der Gemeinschaft
(87)
Obgleich zahlreiche Parteien kontaktiert wurden, darunter Verbände der Einführer und Verwender sowie einzelne Unternehmen, war der Umfang der Mitarbeit sehr gering.
(88)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge gibt es Händler, die Molybdändraht entweder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder von den chinesischen Herstellern beziehen und ihn direkt an die Automobilindustrie weiterverkaufen. Einige andere Wirtschaftsteilnehmer erbringen Dienstleistungen für die Automobilindustrie. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Untersuchung kein einziger Verwender aus der Automobilindustrie meldete. Dies dürfte das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigen, dass der Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtkosten der Automobilindustrie äußerst gering ist.
(89)
An die drei bekannten Einführer, die im Antrag genannt wurden, wurden Fragebogen versandt. Ein Einführer lehnte eine Mitarbeit an der Untersuchung ausdrücklich ab, ein anderer reagierte nicht auf die Anfrage. Lediglich ein in Deutschland ansässiger Händler antwortete und arbeitete an der Untersuchung mit.
(90)
Auch an die 18 im Antrag genannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Aber nur ein in Italien ansässiger Verwender, auf den im UZ zwischen 35 % und 50 % der Einfuhren von Molybdändraht aus der VR China entfielen, arbeitete an der Untersuchung mit.
(91)
Was die Interessen der Einführer und Händler betrifft, so bezog der mitarbeitende Händler seinen Angaben zufolge seinen Molybdändraht ausschließlich von Gemeinschaftsherstellern. Mithin dürfte die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen seine Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(92)
Das geringe Interesse der Gemeinschaftseinführer und der Händler der betroffenen Ware an dieser Untersuchung scheint darauf hinzuweisen, dass die Einführung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingmaßnahmen keine größeren Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten haben würde.
(93)
Hinsichtlich des mitarbeitenden Verwenders in Italien ergab die Untersuchung, dass er große Mengen Molybdändraht aus der VR China einführte. Dieses Unternehmen erbringt Beschichtungsdienstleistungen überwiegend für die Automobilindustrie. Auf die mit der betroffenen Ware befassten Unternehmensbereiche entfallen zwischen 15 % und 25 % seines Gesamtumsatzes.
(94)
Die Einführung des vorgeschlagenen Antidumpingzolls wird daher wahrscheinlich zu einem Kostenanstieg der Beschichtungssparte dieses Verwenders führen. Dies dürfte allerdings keine größeren Auswirkungen auf den Gesamtgewinn des Unternehmens haben. Im ungünstigsten Fall, wenn dieser Verwender seinen Kostenanstieg überhaupt nicht an seine Abnehmer weitergeben könnte, würde der im UZ in der betreffenden Sparte erzielte Gewinn leicht negativ und der Gewinn auf Unternehmensebene würde um einige Prozentpunkte geringer ausfallen.
(95)
Aus dieser Sachlage ergibt sich eindeutig, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen negative Auswirkungen auf die Beschichtungssparte dieses besonderen Verwenders hätte, der seine Waren ausschließlich aus der VR China bezieht. Da dieser Verwender indessen in dem betreffenden Nischengeschäft aufgrund seiner Zuverlässigkeit und Liefersicherheit gegenüber seinen Abnehmern gut positioniert ist, dürfte er durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil des Kostenanstiegs an seine Abnehmer weiterzugeben und/oder andere Bezugsquellen für Molybdändraht zu finden. Dies würde die negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Teil abmildern.
(96)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen unter dem Strich keine größeren negativen Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Verwender der betroffenen Ware in der Gemeinschaft hätten.
6.4.
Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen
(97)
Der Untersuchung zufolge gibt es weltweit nur eine begrenzte Zahl von Wirtschaftbeteiligten, die die betroffene Ware herstellen und verkaufen. Daher wurde geprüft, ob die Gefahr besteht, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen handelsverzerrende Auswirkungen auf dem Gemeinschaftsmarkt haben und insbesondere zu Angebotsverknappungen führen könnte. Zwar würden die Einfuhren von chinesischem Molybdändraht nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zurückgehen, die Gefahr einer Verknappung auf dem Gemeinschaftsmarkt dürfte aber nicht bestehen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge über freie Kapazitäten zur Befriedigung der Nachfrage verfügt. Darüber hinaus gibt es auch einige alternative Bezugsquellen, etwa die Einfuhren aus den USA.
(98)
Da mit dem vorgeschlagenen Antidumpingzoll wieder gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt würden, ist damit zu rechnen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auch weiterhin in der Lage wären, ihren Molybdändraht in der Gemeinschaft zu verkaufen, wenngleich zu nicht schädigenden Preisen.
(99)
Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer (86) dargelegt, nicht imstande, weitere Verluste bei Produktion und Verkaufsmengen auf seinem wichtigsten Absatzmarkt zu verkraften. Sein Überleben in einer Branche, die über die gleichartige Ware hinausgeht, wäre daher gefährdet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr als 50 % des Gemeinschaftsmarktes beliefert, würde sein Verschwinden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verknappung von Molybdändraht auf dem Gemeinschaftsmarkt führen, zumindest so lange, bis die Einfuhren die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ersetzt hätten.
6.5.
Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(100)
Aus der vorstehenden Sachlage wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der vorliegenden Informationen keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der VR China sprechen.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(101)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verhindern.
(102)
Bei der Festsetzung dieser Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(103)
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Es sei daran erinnert, dass innerhalb des Bezugszeitraums das Jahr 2007 ein Jahr war, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Gewinn erzielte. Daher wurde bei dieser Berechnung eine auf dem Gewinn des genannten Jahres basierende Gewinnspanne vor Steuern zwischen 0 % und 5 % angesetzt. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt.
(104)
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend ermittelt, indem der bei der Brechnung der Preisunterbietung bestimmte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis, berichtigt für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren verglichen wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(105)
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollte daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt werden.
(106)
Folgender Antidumpingzoll wird vorgeschlagen:
8.
UNTERRICHTUNG
(106)
Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Feststellungen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. C 84 vom 8.4.2009, S. 5.

(3)

Auf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamtausfuhren der Jinduicheng-Gruppe mit berichtigten Eurostat-Daten des entsprechenden KN-Codes. Aus Gründen der Vertraulichkeit wird der Anteil der Ausfuhren dieser Gruppe an der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China als Spanne angegeben.

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