Artikel 1 VO (EU) 2009/1252
(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 eingeleitete Neuausführer-Überprüfung wird eingestellt und es wird ein Antidumpingzoll in Höhe des nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzolls auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 genannten Einfuhren eingeführt.
(2) Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 3. Juli 2009 auf die Einfuhren von Sämischleder erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 zollamtlich erfasst wurden.
(3) Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 einzustellen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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