Artikel 1 VO (EU) 2009/1257
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Fall von Vorhaben, die im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Entscheidungen der Kommission kofinanziert werden, gilt Unterabsatz 1 nur für die erste Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des betreffenden Vorhabens.”
- b)
-
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Ausgaben, deren Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 1 beantragt wurde, werden als nicht erstattungsfähig angesehen.
- c)
- Die nachfolgenden Absätze werden entsprechend neu nummeriert.
- 2.
-
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Für jeden Antrag ist deutlich anzugeben, auf welche Vorhaben und welche Entscheidung der Kommission er sich bezieht.;
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen;
- c)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb eines Monats ab Aufforderung der Kommission zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.
- 3.
-
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union in dem Monat veröffentlicht wurde, in dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Rechnung im Rechnungsführungssystem erfasst hat.
- 4.
-
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- iv)
- ein Verzeichnis etwaiger aufgegebener Vorhaben;
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- iv)
- ein Verzeichnis etwaiger nicht durchgeführter Vorhaben mit Angabe des Beitrags der EU zu diesen Vorhaben,.
- 5.
-
Anhang VI Buchstabe d Ziffer vii erhält folgende Fassung:
- vii)
- Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: In allen Fällen, in denen die Ausgaben den Schwellenwert für die Veröffentlichung der öffentlichen Aufträge übersteigen, sind Fotokopien der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung, des Protokolls der Angebotsöffnung, der Bewertung der Angebote, der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung sowie des Vertrags beizufügen. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in Frage;.
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