Artikel 14 VO (EU) 2009/1284
Anhang II enthält, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.
Diese Angaben können Folgendes umfassen:
- a)
- Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;
- b)
- Geburtsdatum und –ort,
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- Reisepass- und Personalausweisnummern,
- e)
- Steuer- und Sozialversicherungsnummern,
- f)
- Geschlecht;
- g)
- Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;
- h)
- Funktion oder Beruf;
- i)
- Datum der Aufnahme in die Liste.
In Anhang II können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
Zudem werden in Anhang II die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.
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