Artikel 5 VO (EU) 2009/1284
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
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