ANHANG I VO (EU) 2010/1003

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(*): …
0.4. Fahrzeugklasse(**): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
2.6. Masse in fahrbereitem Zustand Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt)(*****) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

9.
AUFBAU

9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden) …

Erläuterungen

TEIL 2

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Mitteilung über:(1)

die EG-Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung(1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung(1)

eines Typs eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 [diese Verordnung] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/…(1)
EG-Typgenehmigungsnummer: …
Grund für die Erweiterung:…

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(2): …
0.4. Fahrzeugklasse(3): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
3. Datum des Prüfberichts: …
4. Nummer des Prüfberichts: …
5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.
6. Ort: …
7. Datum: …
8. Unterschrift: …
Anlagen:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Fußnote(n):

(*)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(**)

Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(***)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(****)

ISO-Norm 612:1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

(*****)

Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(3)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

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