ANHANG II VO (EU) 2010/1003

Anforderungen für die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

1.
ANFORDERUNGEN

1.1. Form und Abmessungen der Anbringungsstelle für die hinteren amtlichen Kennzeichen
1.1.1.
Die Anbringungsstelle muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist:

entweder

Länge:
520 mm
Höhe:

120 mm

oder

Länge:
340 mm
Höhe:
240 mm

1.1.2.
Die Oberfläche, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Öffnungen oder Zwischenräume aufweisen.
1.1.2.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 dürfen die Öffnung oder der Zwischenraum nicht breiter als 40 mm sein, ihre Länge ist unerheblich.
1.1.3.
Die Oberfläche, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Erhebungen von höchstens 5,0 mm über der nominalen Oberfläche aufweisen. Teile aus sehr weichem Material, etwa Schaumstoff oder Filz, die ein Vibrieren des amtlichen Kennzeichens verhindern sollen, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

1.2.
Anbringungsstelle und Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

1.2.1.
Die Anbringungsstelle muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen nach seiner Anbringung gemäß den Angaben des Herstellers folgende Merkmale aufweist:

1.2.1.1.
Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsmittelebene des Fahrzeugs:

1.2.1.1.1.
Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

1.2.1.2.
Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs:

1.2.1.2.1.
Das Kennzeichen muss senkrecht (± 5°) zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden.
1.2.1.2.2.
Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht nach links über die senkrechte Ebene hinausragen, die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den Punkt der größten Fahrzeugaußenbreite verläuft.

1.2.1.3.
Lage des Kennzeichens zur senkrechten Querebene:

1.2.1.3.1.
Das Kennzeichen darf gegenüber der Senkrechten geneigt sein:

1.2.1.3.1.1.
nicht weniger als – 5° und nicht mehr als 30°, sofern der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1,20 m beträgt;
1.2.1.3.1.2.
nicht weniger als – 15° und nicht mehr als 5°, sofern der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche mehr als 1,20 m beträgt.

1.2.1.4.
Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche:

1.2.1.4.1.
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche muss mindestens 0,30 m betragen;
1.2.1.4.2.
der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Ist die Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands aus in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Gründen nicht praktikabel, so darf der Höchstabstand größer sein als 1,20 m, sofern er so nahe an diesem Wert liegt, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, und darf keinesfalls 2 m überschreiten.

1.2.1.5.
Geometrische Sichtbarkeit:

1.2.1.5.1.
Beträgt der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

1.2.1.5.2.
Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet.

1.2.1.6.
Der Abstand zwischen den Rändern des auf der Anbringungsstelle angebrachten amtlichen Kennzeichens und der tatsächlichen Oberfläche des amtlichen Kennzeichens darf entlang der gesamten Außenlinie des amtlichen Kennzeichens nicht größer sein als 5,0 mm.

1.2.1.6.1.
Wird der Abstand an einer Öffnung oder einem Zwischenraum in der Netzstruktur-Oberfläche oder zwischen den parallel verlaufenden Stäben der Gitterstruktur-Oberfläche gemessen, ist es zulässig, dass der vorgeschriebene Höchstabstand stellenweise überschritten wird.

1.2.2.
Die tatsächliche Lage und die Form des auf der Anbringungsstelle angebrachten amtlichen Kennzeichens in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.2, insbesondere der sich ergebende Abrundungsradius, sind hinsichtlich der Anforderungen an die hintere Kennzeichenbeleuchtung zu berücksichtigen.
1.2.3.
In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG), und falls die Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens innerhalb der Ebenen der geometrischen Sichtbarkeit aufgrund der zulässigen und/oder empfohlenen Anbringung jeglicher Art einer mechanischen Verbindungseinrichtung (teilweise) verdeckt wird, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und auf dem EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben. Darüber hinaus darf eine Typgenehmigung nicht erteilt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass diese mechanische Verbindungseinrichtung, falls eingebaut und nicht verwendet, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar ist.

2.
PRÜFVERFAHREN

2.1.
Bestimmung der vertikalen Neigung und des Abstands des amtlichen Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche

2.1.1.
Vor der Messung ist das Fahrzeug auf eine glatte Fahrbahnoberfläche zu platzieren, wobei die Fahrzeugmasse der vom Hersteller deklarierten Masse in fahrbereitem Zustand (ohne Fahrer) zu entsprechen hat.
2.1.2.
Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.
2.1.3.
Ist das amtliche Kennzeichen nach unten geneigt, ist das Messergebnis dieser Neigung als Minuswert anzugeben.

2.2. Projektionsmessungen müssen senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die nominale Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

2.3. Die Messung des Abstandes zwischen dem Rand des auf der Anbringungsstelle befestigten amtlichen Kennzeichens und der tatsächlichen Oberfläche muss senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die tatsächliche Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

2.4. Das amtliche Kennzeichen, das zur Prüfung der Übereinstimmung dient, muss einer der beiden in Ziffer 1.1.1 angegebenen Größen entsprechen.

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