Präambel VO (EU) 2010/1004

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2009 wurden mit folgenden Verordnungen festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2010 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2009 überschritten. Daher ist es angebracht, Abzüge von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2010 zugeteilten Fangquoten vorzunehmen.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 649/2009(2) der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2009 wegen Überfischung der Quoten im Jahr 2008 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2009, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2010 berücksichtigt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2010 vorzunehmen sind:
(7)
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Fangquoten unter Anwendung von Multiplikationsfaktoren gekürzt, die in dem Absatz festgelegt sind.
(8)
Da sich aber die vorzunehmenden Abzüge auf Überfischung beziehen, die im Jahr 2009 und somit zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 noch nicht anwendbar war, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig, keine höheren Abzüge vorzunehmen als die, die sich aus der Anwendung der zu dieser Zeit gültigen Vorschriften ergeben hätten, nämlich aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1

(2)

ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 14.

(3)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 1.

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