Artikel 6 VO (EU) 2010/1008

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 78/318/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und selbständigen technischen Einheiten, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge und selbständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/318/EWG.

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