ANHANG I VO (EU) 2010/1008
Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
TEIL 1
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
- 0.
- ALLGEMEINES
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(*): …
0.4. Fahrzeugklasse(**): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
- 1.
- ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …
- 3.
- ANTRIEBSMASCHINE(***)
- 3.2.
- Verbrennungsmotor
- 3.3.
- Elektromotor
- 3.4.
- Kombinationen von Motoren
- 4.
- KRAFTÜBERTRAGUNG(****)
4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)(*****): …
- 9.
- AUFBAU
9.2. Werkstoffe und Bauart: …
- 9.4.
- Sichtfeld
- 9.5.
- Windschutzscheibe und sonstige Scheiben
- 9.6.
- Windschutzscheiben-Wischanlage
- 9.7.
- Windschutzscheiben-Waschanlage
- 9.8.
- Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
- 9.10.
- Innenausstattung
Erläuterungen
TEIL 2
MUSTER
Stempel der Typgenehmigungsbehörde Benachrichtigung über:
|
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage |
| nach der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/…(1) | |
| EG-Typgenehmigungsnummer: … | |
| Grund für die Erweiterung: … | |
ABSCHNITT I
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(2): …
0.4. Fahrzeugklasse(3): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
ABSCHNITT II
1. Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
3. Datum des Prüfberichts: …
4. Nummer des Prüfberichts: …
5. Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt
6. Ort: …
7. Datum: …
8. Unterschrift: …
- Anlagen:
-
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Fußnote(n):
- (*)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel ABC??123??).
- (**)
Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.
- (***)
Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.
- (****)
Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
- (*****)
Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.
- (1)
Unzutreffendes streichen.
- (2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel ABC??123??).
- (3)
Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.
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