Artikel 2 VO (EU) 2010/1014

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten durch elektronische Datenübermittlung an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.

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