Artikel 20 VO (EU) 2010/1031
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung
(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.
Mitglieder oder Teilnehmer eines von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, werden ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.
(2) Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.
(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3 erfüllt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Unterlagen.
(4) Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.
(5) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
- a)
- dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;
- b)
- dem Ersuchen der Auktionsplattform um ein Gespräch mit Führungskräften des Antragstellers, auch in seinen Firmenräumen oder anderen Örtlichkeiten, nachzukommen;
- c)
- von der Auktionsplattform verlangte Ermittlungen oder Überprüfungen, einschließlich Besuche oder Überprüfungen in den Firmenräumen des Antragstellers, zuzulassen;
- d)
- dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte eines Antragstellers, der Kunden eines Antragstellers oder der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 nachzukommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 19 Absatz 3 zu überprüfen;
- e)
- dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.
(6) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land deren Niederlassung.
(7) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.
(8) Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die in einem gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e an ihn gerichteten Auskunftsersuchen der betreffenden Auktionsplattform genannt ist und mindestens fünf Handelstage ab dem Datum des Auskunftsersuchens beträgt, oder wenn er nicht antwortet oder nicht bereit ist, an einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder c teilzunehmen und dabei zu kooperieren.
(9) Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.
(10) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.
Die betreffende Auktionsplattform kann
- a)
- für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen;
- b)
- für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen, sofern die genannten Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
- c)
- die Zulassung verweigern.
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