Artikel 40 VO (EU) 2010/1031

Andere vom Verbot von Insider-Geschäften betroffene Personen

Die Artikel 38 und 39 gelten auch für nicht in diesen Artikeln genannte Personen, die über Insider-Informationen verfügen, sofern diese Personen wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

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