Artikel 45 VO (EU) 2010/1031

Folgen von Zahlungsverzug oder Nichtzahlung

(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 44 Absatz 1 gezahlt wird.

(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.

(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so

a)
können ihm für jeden Tag ab dem Termin, an dem die Zahlung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d fällig war, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, taggenau Zinsen in Höhe des Zinssatzes berechnet werden, der in dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegt ist, und/oder
b)
kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden, die abzüglich der vom Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Kosten an den Auktionator fällt.

(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Folgendes:

a)
entweder die zentrale Gegenpartei schaltet sich ein, um die Zertifikate entgegenzunehmen und dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen, oder
b)
die Verrechnungsstelle zieht die vom Bieter gestellte Sicherheit heran, um dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen.

(5) Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.

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