Artikel 63 VO (EU) 2010/1031

Sprachenregelung

(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

(2) Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen einer Auktionsplattform in seine Amtssprache(n) sorgen.

Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller von Absatz 1 erfassten Informationen, die von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 1 eine Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.

(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer Amtssprache der Union bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser gemäß Absatz 4 gewählten Amtssprache der Union einreichen:

a)
ihre Anträge auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Belege;
b)
ihre Gebote, einschließlich deren Rücknahme oder Änderung;
c)
etwaige Anfragen mit Bezug auf den Buchstaben a oder b.

Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.

(4) Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 3 erhalten.

Alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, erfolgen in der gemäß Unterabsatz 1 gewählten Sprache ohne Zusatzkosten für die genannten Personen, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in dieser Sprache bereitzustellen.

Selbst wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 beschlossen hat, eine Übersetzung in der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewählten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache verwendet.

(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.

Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Mitteilung übermittelt, müssen sicherstellen, dass die Übersetzung das Original getreu wiedergibt.

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