Artikel 6 VO (EU) 2010/1059

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen Stromverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zum Trocknungseffizienzindex, zur Programmdauer, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.

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