Präambel VO (EU) 2010/1060

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2)
Bestimmungen zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte(2) festgelegt.
(3)
Auf Haushaltskühlgeräte entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein großes Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltskühlgeräten.
(4)
Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 94/2/EG der Kommission aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Herstellern dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltskühlgeräten weiter zu verbessern und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.
(5)
Die gemeinsame Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten(3) könnte bis 2020 zu jährlichen Stromeinsparungen von 6 TWh(4) im Vergleich zu dem Szenario ohne Maßnahmen führen.
(6)
Möglichkeiten zur Energieeinsparung bestehen auch bei Produkten im wachsenden Markt für Absorptionskühlgeräte und Weinschränke. Diese Geräte sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
(7)
Absorptionskühlgeräte arbeiten geräuschlos, verbrauchen jedoch erheblich mehr Energie als Kompressorkühlgeräte. Damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten Informationen über die Luftschallemissionen von Haushaltskühlgeräten auf dem Etikett ebenfalls angegeben werden.
(8)
Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(5) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(9)
Die Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltskühlgeräte vorgeben.
(10)
Darüber hinaus sollte die Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltskühlgeräte festlegen.
(11)
Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltskühlgeräten in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(12)
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.
(13)
Um die Umstellung von der Richtlinie 94/2/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Haushaltskühlgeräte, die gemäß dieser Verordnung etikettiert sind, als der Richtlinie 94/2/EG entsprechend angesehen werden.
(14)
Die Richtlinie 94/2/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

(3)

ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.

(4)

Bei Messung gemäß Cenelec-Norm EN 153, Februar 2006/EN ISO 15502, Oktober 2005.

(5)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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