ANHANG V VO (EU) 2010/1061

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 und 4 festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Haushaltswaschmaschine einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltswaschmaschinen vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Haushaltswaschmaschinen muss den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite entsprechen, abgesehen vom Energieverbrauch, dessen Messwert den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten darf. Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle als nicht den Anforderungen von Artikel 3 und 4 entsprechend. Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Tabelle 1

MessgrößePrüftoleranzen
Jährlicher EnergieverbrauchDer Messwert darf den Nennwert(*) für AEC nicht um mehr als 10 % überschreiten.
EnergieverbrauchDer Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 10 % überschreiten.
ProgrammdauerDer Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 10 % überschreiten.
WasserverbrauchDer Messwert darf den Nennwert für Wt nicht um mehr als 10 % überschreiten.
RestfeuchteDer Messwert darf den Nennwert für D nicht um mehr als 10 % überschreiten.
SchleuderdrehzahlDer Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten ZustandDer Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl über 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl bis zu 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.
Dauer des unausgeschalteten ZustandsDer Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 10 % überschreiten.
LuftschallemissionenDer Messwert muss den Nennwert erreichen.

Fußnote(n):

(*)

„Nennwert” ist ein vom Lieferanten angegebener Wert.

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