Artikel 16 VO (EU) 2010/1094
Leitlinien und Empfehlungen
(1) Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien für alle zuständigen Behörden oder alle Finanzinstitute heraus und richtet Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden oder ein oder mehrere Finanzinstitute.
Die Leitlinien und Empfehlungen stehen im Einklang mit den Befugnissen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten oder in diesem Artikel übertragen werden.
(2) Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung, die in Artikel 37 genannt sind, ein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Konsultationen durch oder holt sie nicht den Rat der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung ein, so gibt die Behörde Gründe dafür an.
(2a) Leitlinien und Empfehlungen beschränken sich nicht auf die bloße Wiedergabe von Elementen von Gesetzgebungsakten oder Bezugnahmen darauf. Vor der Herausgabe einer neuen Leitlinie oder Empfehlung überprüft die Behörde zunächst die bestehenden Leitlinien und Empfehlungen, damit es nicht zu Duplizierungen kommt.
(3) Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
(4) In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden.
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