Artikel 2 VO (EU) 2010/1094

Europäisches System der Finanzaufsicht

(1) Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Kunden und Verbraucher, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2) Das ESFS besteht aus:

a)
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
b)
der Behörde;
c)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
d)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
e)
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden ( „Gemeinsamer Ausschuss” ) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
f)
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4) Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und von der Behörde an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sicher.

(5) Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beaufsichtigen.

Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten beinhalten die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht” beziehungsweise „Beaufsichtigung” auch alle einschlägigen Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen sind.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(2)

Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

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