Artikel 34 VO (EU) 2010/1094
Sonstige Aufgaben
(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinien 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung fallen und den genannten Richtlinien entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/68/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung abgegeben. Artikel 35 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.