Artikel 37 VO (EU) 2010/1094

Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung

(1) Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung (im Folgenden gemeinsam „die Interessengruppen” genannt) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so werden die Interessengruppen schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zusammen. Sie können Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse gemeinsam behandeln und setzen einander von den übrigen behandelten Angelegenheiten in Kenntnis.

Die Mitglieder der einen Interessengruppe können auch Mitglied der anderen Interessengruppe sein.

(2) Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:

a)
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, die in der Union tätig sind, vertreten, davon vertreten drei Mitglieder genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen beziehungsweise Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
b)
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittlern, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Vertreter von KMU und Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten, und
c)
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.

(3) Die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:

a)
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vertreten,
b)
13 Mitglieder, die Vertreter von Beschäftigten, Vertreter der Begünstigten, Vertreter von KMU sowie Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten, und
c)
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppen werden nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene Berücksichtigung der Vielfalt in den Sektoren Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung sowie eine angemessene geografische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union. Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Grundlage ihrer Qualifikation, ihrer Kompetenz, ihres relevanten Wissens und ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse ausgewählt.

(4a) Die Mitglieder der einschlägigen Interessengruppe wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.

Das Europäische Parlament kann die Vorsitzenden der einzelnen Interessengruppen auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.

(5) Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppen, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) (im Folgenden „Statut” ) festgelegt sind. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppen kann einmal verlängert werden.

(6) Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16, 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppen nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.

Die Interessengruppe Versicherung und Rückversversicherung, die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung, die Interessengruppe Bankensektor und die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.

(7) Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit ihrer jeweiligen Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(8) Die Ratschläge der Interessengruppen, die gesonderten Ratschläge ihrer Mitglieder und die Ergebnisse ihrer Konsultationen sowie Informationen über die Art und Weise, wie Ratschläge und Konsultationsergebnisse berücksichtigt wurden, werden von der Behörde veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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