Artikel 40 VO (EU) 2010/1094

Zusammensetzung

(1) Der Rat der Aufseher besteht aus

a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2) Der Rat der Aufseher organisiert regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.

(3) Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

(4) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

(5) Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

(6) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.

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