Artikel 8 VO (EU) 2010/1094

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)
Sie leistet auf Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausarbeitet;
aa)
sie erarbeitet ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren enthalten soll und unter anderem sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;
b)
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;
c)
sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese;
d)
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
e)
sie organisiert vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews” ) der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
f)
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf die Versicherung, die Rückversicherung und die betriebliche Altersversorgung, insbesondere für private Haushalte und KMU, und bei innovativen Finanzdienstleistungen, wobei sie Entwicklungen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und die Governance betreffenden Faktoren gebührend berücksichtigt;
g)
sie führt Marktanalysen durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
h)
sie fördert gegebenenfalls den Schutz der Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärter und Begünstigten, Verbraucher und Anleger, insbesondere im Hinblick auf Mängel in einem grenzübergreifenden Kontext und unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Risiken;
i)
sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken und zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei und bietet ein hohes Schutzniveau für Versicherungsnehmer und Begünstige in der gesamten Union;
ia)
sie leistet einen Beitrag zur Aufstellung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union;
j)
sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
k)
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
ka)
sie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website regelmäßig für jeden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakt alle technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie Fragen und Antworten einschließlich Übersichten zum aktuellen Stand laufender Arbeiten und zum Zeitplan für die Annahme von Entwürfen technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards.
l)
sie übernimmt gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS).

(1a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung

a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
b)
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und
c)
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, wie Genossenschaften und Vereine auf Gegenseitigkeit, und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.

(2) Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse:

a)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;
b)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;
c)
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;
ca)
zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;
d)
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;
da)
zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
e)
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;
f)
in Fällen, die das unmittelbar anwendbare Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;
g)
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;
ga)
zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;
gb)
zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9a;
h)
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;
i)
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
j)
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

(3) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse handelt die Behörde auf Grundlage des Rechtsrahmens und innerhalb der von ihm gesetzten Grenzen und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sofern dies relevant ist, und der besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden.

Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt, damit alle interessierten Parteien einbezogen werden können, und gewähren den Interessenvertretern einen angemessenen Zeitraum für Antworten. Die Behörde veröffentlicht eine Zusammenfassung der von Interessenvertretern eingegangenen Beiträge und einen Überblick darüber, wie die bei der Konsultation erhaltenen Informationen und Ansichten in einem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards und einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards verwertet wurden.

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