Artikel 26 VO (EU) 2010/1095

Europäisches System der nationalen Anlegerentschädigungssysteme

(1) Die Behörde trägt zur Stärkung des Europäischen Systems der nationalen Anlegerentschädigungssysteme bei, indem sie ihre Befugnisse gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 97/9/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Anlegerentschädigungssysteme durch Beiträge der betreffenden Finanzmarktteilnehmer — gegebenenfalls einschließlich Finanzmarktteilnehmern, die ihren Hauptsitz in Drittländern haben — ausreichend finanziert werden, und gewährleistet innerhalb eines harmonisierten Unionsrahmens ein hohes Schutzmaß für alle Anleger.

(2) Artikel 16 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt für Anlegerentschädigungssysteme.

(3) Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

(4) Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Angleichung innerhalb des Europäischen Systems der nationalen Anlegerentschädigungssysteme geprüft.

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