Artikel 33 VO (EU) 2010/1095
Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit
(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.
Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus.
(2) Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern.
(3) Die Behörde verfolgt relevante regulierungs- und aufsichtsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie Marktentwicklungen in Drittländern, soweit sie für die risikobasierten Gleichwertigkeitsbewertungen, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, von Belang sind, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen beziehungsweise Verfahren auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.
Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz oder das Funktionieren des Binnenmarkts.
Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung und Aufsicht oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.
(4) Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
- a)
- den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;
- b)
- den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich, Kontrollen vor Ort, soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt.
(5) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.
Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.
(6) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei.
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