Artikel 37 VO (EU) 2010/1095

Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzmarktteilnehmer betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so wird die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:

a)
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer, die in der Union tätig sind, vertreten,
b)
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Finanzmarktteilnehmern, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Finanzdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten, und
c)
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene Berücksichtigung der Vielfalt im Wertpapier- und Wertpapiermarktsektor sowie eine angemessene geografische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf Grundlage ihrer Qualifikation, ihrer Kompetenz, ihres relevanten Wissens und ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse ausgewählt.

(3a) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.

Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.

(4) Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) (im Folgenden „Statut” ) festgelegt sind. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16, 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7) Die Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die gesonderten Ratschläge ihrer Mitglieder und die Ergebnisse ihrer Konsultationen sowie Informationen über die Art und Weise, wie Ratschläge und Konsultationsergebnisse berücksichtigt wurden, werden von der Behörde veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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