Artikel 39 VO (EU) 2010/1095
Beschlussfassungsverfahren
(1) Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 18 und 19 handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.
(2) Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten in dessen Amtssprache ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Adressat kann in seiner Amtssprache Stellung dazu nehmen. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.
(4) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.
(5) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.
(6) Die Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse dieser Finanzmarktteilnehmer oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.
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