Artikel 4 VO (EU) 2010/1095

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Finanzmarktteilnehmer” jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet;
2.
„Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” einen Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität oder Effizienz der Finanzmärkte in der Union zeitigt oder zeitigen kann;
3.
„Zuständige Behörden”

i)
die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften;
ii)
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und durch Organismen für gemeinsame, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen;
iii)
in Bezug auf Anlegerentschädigungssysteme Einrichtungen, die nationale Entschädigungssysteme nach der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Anlegerentschädigungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt;
iv)
in Bezug auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.