Artikel 51 VO (EU) 2010/1095

Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,

a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Rates der Aufseher enthoben werden.

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