Artikel 56 VO (EU) 2010/1095
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei.
Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), gleichzeitig angenommen.
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