Artikel 6 VO (EU) 2010/1095

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus:

1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

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