Artikel 6 VO (EU) 2010/1095
Zusammensetzung
Die Behörde besteht aus:
- 1.
- einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 2.
- einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 3.
- einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 4.
- einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 5.
- einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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