Präambel VO (EU) 2010/1096
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die nachteilige Entwicklungen bei der Aufsicht auf Makroebene nicht vorhergesehen und die Häufung unvertretbar hoher Risiken im Finanzsektor nicht verhindert hat, und die Krise hat insbesondere die Schwächen der bestehenden Finanzaufsicht auf Makroebene aufgezeigt.
- (2)
- Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (im Folgenden „De-Larosière-Gruppe” ) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsregelungen verstärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.
- (3)
- Die De-Larosière-Gruppe hat in ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 unter anderem empfohlen, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das die Risiken im Finanzsystem insgesamt überwachen soll.
- (4)
- Die Kommission hat die Empfehlungen der De-Larosière-Gruppe in ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel: „Impulse für den Aufschwung in Europa” begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der Union verbessert werden müssen und den Bericht der De-Larosière-Gruppe als Grundlage für künftige Maßnahmen zu verwenden.
- (5)
- Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht” eine Reihe von Reformen der gegenwärtigen Regelungen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene dargelegt, namentlich unter anderem die Errichtung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 haben der Rat bzw. der Europäische Rat die Ansichten der Kommission unterstützt und die Absicht der Kommission begrüßt, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, um den neuen Rahmen vollständig errichten zu können.
- (6)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden eine Makroaufsicht des Finanzsystems auf Ebene der Union und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.
- (7)
- Aufgrund ihres Fachwissens in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Makroaufsicht des Finanzsystems der Union leisten.
- (8)
- Das Sekretariat des ESRB (im Folgenden „Sekretariat” ) sollte von der EZB gestellt werden und zu diesem Zweck sollte die EZB ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen. Für das Personal des Sekretariats sollten daher die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gelten. Insbesondere sollte das Personal der EZB gemäß der Präambel des Beschlusses der EZB vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)(4) unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Basis rekrutiert werden.
- (9)
- Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Da es die Aufgabe des ESRB ist, alle Aspekte und Bereiche der Finanzmarktstabilität zu behandeln, sollte die EZB die nationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden hinzuziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen einbringen können. Folglich sollte von der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.
- (10)
- Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendige Erhebung und Verarbeitung von Informationen nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(5) erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem Europäischen System der Zentralbanken erhoben werden, an den ESRB weitergegeben werden. Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(6) nicht berühren.
- (11)
- Das Sekretariat sollte die Sitzungen des ESRB vorbereiten und den Verwaltungsrat, den Lenkungsausschuss, den Beratenden Fachausschuss sowie den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss des ESRB bei der Arbeit unterstützen. Das Sekretariat sollte im Namen des ESRB alle Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erheben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.
- (3)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (4)
ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32.
- (5)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (6)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
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