Artikel 1 VO (EU) 2010/1103

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren, die achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.