Artikel 4 VO (EU) 2010/1103
Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität
(1) Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil A spezifiziert, bestimmt.
(2) Alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil B enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil B spezifiziert, bestimmt.
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