ANHANG I VO (EU) 2010/1103
Ausnahmen von den Vorschriften für die Angabe der Kapazität
- 1.
- Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und nicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG entnommen werden sollen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.