ANHANG I VO (EU) 2010/1103

Ausnahmen von den Vorschriften für die Angabe der Kapazität

1.
Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und nicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG entnommen werden sollen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

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