Präambel VO (EU) 2010/1121

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag der Niederlande auf Eintragung der Bezeichnung „Edam Holland” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Die Tschechische Republik, Deutschland, Finnland, Österreich, die Slowakei, Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Dairy Australia, Dairy Companies Association of New Zealand und National Milk Producers Federation zusammen mit dem U.S. Dairy Export Council haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden mit Ausnahme der Einsprüche Australiens und von Dairy Australia, die zu spät eingegangen waren und deshalb für unzulässig befunden wurden.
(3)
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des Erzeugnisses und seine Verwendung, die Besonderheit und das Ansehen des Erzeugnisses, die Abgrenzung des geografischen Gebiets und die Beschränkungen für den Ursprung der Rohstoffe. Außerdem wurde geltend gemacht, die Eintragung würde gegen Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnissen auswirken, und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln.
(4)
Die Kommission hat die Niederlande und die Einspruchführers mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
(5)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit den Einspruchführern erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
(6)
Was die angebliche Nichteinhaltung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in Bezug auf den Namen, das geografische Gebiet, die Besonderheit des Erzeugnisses, den Zusammenhang zwischen den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet, das Ansehen und die Beschränkungen für den Ursprung der Rohstoffe anbelangt, so haben die zuständigen nationalen Behörden bestätigt, dass diese Bedingungen erfüllt sind und darüber hinaus kein offensichtlicher Fehler festgestellt wurde. „Holland” ist nicht der Name des betreffenden Mitgliedstaats, und „Edam Holland” gilt als traditioneller geografischer Name im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sind in diesem Zusammenhang erfüllt, da das betreffende geografische Gebiet im Einklang mit dem Zusammenhang und den Hauptelementen, die die Besonderheit des Erzeugnisses ausmachen, abgegrenzt ist. Die Besonderheit von „Edam Holland” beruht auf einer Kombination von mit dem geografischen Gebiet zusammenhängenden Faktoren wie der Qualität der Milch (hoher Fett- und Proteingehalt), aus β-CN und γ-Glutamylpeptid stammenden Aminosäuren, der vorherrschenden Weidehaltung, der Verwendung von Kalbslab, der natürlichen Reifung sowie dem Know-how der Landwirte und Käsehersteller.
(7)
Was die Einwände wegen Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anbelangt, so haben die Niederlande Angaben übermittelt, die die Unterscheidung betreffen zwischen dem Erzeugnis mit dem eingetragenen Namen „Noord-Hollandse Edammer” und dem Erzeugnis, für das der Name „Edam Holland” verwendet wird. Im Einspruchsschreiben wurde nicht nachgewiesen, dass die Verbraucher irregeführt oder die betroffenen Erzeuger ungerecht behandelt würden.
(8)
Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung „Edam Holland” , sondern nur auf einen Teil davon ( „Edam” ) Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung „Edam Holland” insgesamt verliehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf die Bezeichnung „Edam” weiterverwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Der Klarheit halber wurden die Spezifikation und die Zusammenfassung entsprechend geändert.
(9)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Edam Holland” somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 39.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.