Artikel 1 VO (EU) 2010/1122
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Unbeschadet Absatz 1 darf die Bezeichnung „Gouda” im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.
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