Präambel VO (EU) 2010/1125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide(2) sind für jeden Mitgliedstaat die Interventionsorte für die einzelnen Getreidearten mit Ausnahme von Hartweizen aufgeführt.
(2)
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 der Kommission(3) sind die Interventionsorte für Hartweizen und Reis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission(4) bezeichnet.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention(5) enthält ab dem Wirtschaftjahr 2010/11 die Bedingungen, die für die Bezeichnung und Zulassung der Interventionsorte für Getreide und von deren Lagerorten einzuhalten sind. Als eine dieser Bedingungen ist in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung für jeden Interventionsort für Getreide eine Mindestlagerkapazität von 20000 Tonnen vorgeschrieben.
(4)
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 670/2009 in Bezug auf Getreide durch die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 aufgehoben.
(5)
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 müssen die in Anwendung von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Interventionsorte für Getreide die Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 428/2008 aufzuheben und die Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 zu ändern.
(6)
Die Mitgliedstaaten haben den Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 das Verzeichnis der Interventionsorte im Hinblick auf ihre effektive Bezeichnung sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörigen Lagerorte übermittelt, die sie als den Mindestanforderungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend anerkannt haben. Einige Mitgliedstaaten haben keine Interventionsorte für Getreide mitgeteilt, da ihre Getreideerzeugung nur einen geringen Umfang hat oder ihrer Bewertung nach keine Getreideüberschussgebiete vorhanden sind und sie zudem die Intervention über einen signifikanten Zeitraum nicht in Anspruch genommen haben.
(7)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der öffentlichen Intervention zu gewährleisten, bezeichnet die Kommission die Interventionsorte nach Maßgabe ihrer geografischen Lage und veröffentlicht das Verzeichnis der dazugehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 8.

(3)

ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 48.

(4)

ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.

(5)

ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

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