Präambel VO (EU) 2010/1137
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates(2) wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.
- (2)
- In Absatz 7 seiner Resolution 1907 (2009) fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten auf, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls sie Grund zu der Annahme haben, dass die Ladung Gegenstände enthält, die nach den Ziffern 5 und 6 dieser Resolution oder nach dem allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten sind, um eine strikte Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.
- (3)
- Der Beschluss 2010/231/GASP des Rates sieht die Überprüfung bestimmter Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia vor, und für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen. Diese Angaben sind nach den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) bereitzustellen.
- (4)
- Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher sind — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften der Europäischen Union für ihre Umsetzung erforderlich.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
- (2)
ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.
- (3)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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